• Vaterschaftsurlaub – die häufigsten Fragen

     

    Seit dem 1. Januar 2021 erhalten Väter in der Schweiz einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Hier geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich für werdende und junge Väter stellen:

  • Anspruch

    Wann habe ich Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?

    Wenn Sie der rechtliche Vater eines Kindes sind, haben sie Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Sie müssen somit mit der Mutter des Kindes verheiratet sein oder das Kind innerhalb von sechs Monaten anerkennen.

    Allerdings erhalten Sie nur dann eine Entschädigung für die zwei Wochen von der Erwerbsersatzordnung (EO), wenn Sie zuvor lange genug AHV-Beiträge einbezahlt haben (siehe nächste Frage). Falls dies nicht der Fall ist, erhalten Sie wie bisher nur eine Entschädigung für ein oder zwei Tage.

    Wenn Sie bei einem Kanton angestellt sind oder sich aktuell im Militär/Zivildienst befinden, gelten teilweise andere Regelungen (siehe weiter unten).

    Wie lange dauert der Vaterschaftsurlaub?

    Sie haben Anspruch auf mindestens zwei Wochen Vaterschaftsurlaub bei der Geburt ihres Kindes. Sofern Sie die Bedingungen (siehe unten) erfüllen, erhalten sie in dieser Zeit einen Lohnersatz. Neben dem Vaterschaftsurlaub haben sie Anspruch auf die „üblichen freien Stunden und Tage“ für das Ereignis der Geburt (Art. 329 Abs. 3 Obligationenrecht). Für diese ein bis zwei Tage wird Ihnen der Lohn durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu 100% vergütet. Auch Personen, welche keinen Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub haben, erhalten diese ein bis zwei Tage durch ihren Arbeitgeber frei und vergütet. Insgesamt haben sie somit einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 11 freie Tage.

    Wie lange muss ich Beiträge leisten, damit ich einen bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalte?

    Sie müssen in den neun Monaten vor der Geburt AHV-Beiträge geleistet und in dieser Zeit mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Diensttage im Militär oder im Zivildienst werden Ihnen ebenfalls angerechnet.

    Ich bin temporär angestellt. Habe ich Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub?

    Sie müssen als Temporärangestellter die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Arbeitnehmer. Falls Sie seit neun Monaten AHV-Beiträge leisten und davon fünf Monate erwerbstätig waren, erhalten sie einen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen Sie trotzdem einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub beziehen, erhalten aber nur während ein bis zwei Tagen weiterhin ihren Lohn ausbezahlt.

    Ich bin arbeitslos. Erhalte ich den Vaterschaftsurlaub trotzdem?

    Wenn Sie arbeitslos sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben sie ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub.

    Ich bin noch in Ausbildung und mache eine Berufslehre. Habe ich auch Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?

    Ja, die Kriterien sind für Sie die gleichen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Sie müssen neun Monate AHV-Beiträge bezahlt und in dieser Zeit fünf Monate gearbeitet haben.

    Ich bin Kantonsangestellter und habe gemäss meinen Vorgesetzten keinen Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Stimmt das?

    Zwei Kantone haben den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub bisher nicht eingeführt, Appenzell Ausserrhoden und Zürich. Dies ist möglich, weil der Vaterschaftsurlaub privatrechtlich im Obligationenrecht geregelt ist. Die Anstellung bei Kantonen erfolgt jedoch in der Regel nach dem öffentlichen Recht.

    Im Kanton Zürich sollte die Einführung des Vaterschaftsurlaubs im April 2021 erfolgen. Alle anderen Kantonsangestellten in der Schweiz erhalten mindestens zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Falls Sie in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden oder Zürich wohnen, haben Sie als Kantonsangestellter Anspruch auf fünf Tage Vaterschaftsurlaub im ersten Jahr nach der Geburt.

    Unser Betrieb hatte immer mehr als zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Wird dieser nun auf zwei Wochen reduziert?

    In der Privatwirtschaft ist es möglich, dass ein längerer Vaterschaftsurlaub als die gesetzlichen zwei Wochen vorgesehen ist. Dies kann in einem Gesamtarbeitsvertrag festgehalten werden. Erkundigen Sie sich bei den Personalverantwortlichen oder nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Personalverband oder Ihrer Gewerkschaft. Eine Reduktion auf zwei Wochen durch die Einführung des gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs ist nach unserem Verständnis nicht rechtens.

    Unser Kind ist bei / kurz nach der Geburt verstorben. Kann ich trotzdem zwei Wochen Vaterschaftsurlaub beziehen?

    Das Recht auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub erlischt beim Tod des Kindes. Sie haben also keinen Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub, wenn ihr Kind verstirbt. Allerdings haben Sie Anspruch auf freie Tage beim Tod von Familienangehörigen. Dies sind in der Regel drei Tage. Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem/ihrer Arbeitgeber*in und besprechen Sie die Situation. Für eine persönliche Beratung können Sie die Organisation kindsverlust.ch kontaktieren.

  • Geld

    Wie hoch ist die Entschädigung während des Vaterschaftsurlaubs?

    Sie erhalten während des Vaterschaftsurlaubs mindestens 80% ihres vorhergehenden Lohnes, allerdings höchstens 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Vaterschaftsurlaub erhalten Sie oder Ihr*e Arbeitgeber*in maximal 2744 Franken aus der Erwerbsersatzordnung. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen den Lohn zu mindestens 80% weiterbezahlt, erhält er/sie die Entschädigung von der EO. Falls er/sie die Lohnzahlung aussetzt, erhalten Sie die Entschädigung direkt über die Ausgleichskasse.

    Erhalte ich die Entschädigung automatisch?

    Der Lohnersatz muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Kontaktieren Sie dazu Ihre*n Vorgesetzte*n oder die/den Personalverantwortliche*n. Entweder erhalten Sie Ihren (reduzierten) Lohn weiter wie bisher, oder sie erhalten die Entschädigung direkt von der Ausgleichskasse (EO).

    Ich habe den Vaterschaftsurlaub bezogen, in dieser Zeit wurde mein Lohn gekürzt. Ist das rechtens?

    Da nur 80% des Lohnes und maximal 2744 Franken für zwei Wochen Vaterschaftsurlaub bezahlt werden, kann es sein, dass Sie während dieser Zeit weniger Lohn erhalten.

    Mein*e Arbeitgeber*in sagt, dass er/sie mir keinen Vaterschaftsurlaub bezahlen kann. Kann das sein?

    Nein, das kann nicht sein. Die Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub finanziert sich über Lohnbeiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden an die EO. Beim Bezug des Vaterschaftsurlaubs fallen für den/die Arbeitgeber*in folglich keine zusätzlichen Kosten an.

  • Bezug

    Wie und wann kann ich den Vaterschaftsurlaub beziehen?

    Der Vaterschaftsurlaub kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt am Stück oder tagesweise bezogen werden. Teilen Sie ihrem/ihrer Arbeitgeber*in frühzeitig mit, wann und wie Sie Ihren Vaterschaftsurlaub beziehen werden.

    Kann ich den Vaterschaftsurlaub nehmen wann ich will?

    Der Vaterschaftsurlaub kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden. In diesem Zeitraum kann der Vater nach unserer Einschätzung den Urlaub dann beziehen, wann er will. Wichtig ist es aber, den Dialog mit dem/der Arbeitgeber*in zu suchen. Grundsätzlich kann der Vaterschaftsurlaub auch tageweise bezogen werden. Sie können somit beispielsweise auch während 10 Wochen jeweils einen Tag pro Woche weniger arbeiten (bei einem Vollzeitpensum).

    Mein*e Chef*in will mir keinen Vaterschaftsurlaub geben. Was kann ich tun?

    Grundsätzlich hat Ihr*e Chef*in nicht das Recht, Ihnen den Vaterschaftsurlaub zu verweigern. Klären Sie frühzeitig genau ab, ob Sie Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben. Suchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Arbeitgeber, beispielsweise indem Sie einen tageweisen Bezug ins Auge fassen. Hilft dies nicht weiter, empfehlen wir Ihnen, mit einer Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen, diese kann Sie persönlich beraten.

    In unserer Firma galt bis jetzt ein Vaterschaftsurlaub von drei Wochen. Habe ich jetzt nur noch Anspruch auf zwei Wochen?

    Die Kürzung des Vaterschaftsurlaubs im Betrieb nach der Einführung des gesetzlichen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs dürfte gesetzlich nicht zulässig sein. Erkundigen Sie sich bei ihrem*r Arbeitgeber*in, wie die Anpassung auf den 1. Januar 2021 oder danach erfolgte. Falls der bisher geltende Vaterschaftsurlaub gekürzt wurde, kontaktieren Sie einen Berufsverband oder eine Gewerkschaft.

  • Stellenwechsel 

    Ich habe vor kurzem die Stelle gewechselt und noch nicht den ganzen Vaterschaftsurlaub bezogen. Kann ich die restlichen Tage noch beziehen?

    Sofern der/die Arbeitgeber*in ihre vorhergehende Stelle gekündigt hat, sollte sich die Kündigungsfrist um die ausstehenden Vaterschaftsurlaubstage verlängert haben.

    Falls Sie die vorhergehende Stelle gekündigt haben, dann haben Sie aus unserer Sicht das Recht, die restlichen Tage auch noch bei dem/der neuen Arbeitgeber*in zu beziehen. Die Frage ist rechtlich bislang aber nicht geklärt. Deshalb sollten Sie möglichst frühzeitig entweder mit dem/der alten oder dem/der neuen Arbeitgeber*in das Gespräch suchen.

  • Konflikte mit dem/der Arbeitgeber*in

    Kann mein*e Arbeitgeber*in mir kündigen, wenn ich den Vaterschaftsurlaub ohne sein/ihr Einverständnis nehme?

    Nein, der/die Arbeitgeber*in hat nicht das Recht, Ihnen deswegen zu kündigen. Diese Kündigung wäre missbräuchlich und kann angefochten werden. Suchen Sie aber das Gespräch mit dem/r Personalverantwortlichen, damit es wenn immer möglich nicht zu einer solchen Konfrontation kommt. Der Beizug eines Berufsverbands oder einer Gewerkschaft ist in diesem Fall empfehlenswert.

    Mein*e Chef*in will mir keinen Vaterschaftsurlaub geben. Was kann ich tun?

    Grundsätzlich hat Ihr*e Chef*in nicht das Recht, Ihnen den Vaterschaftsurlaub zu verweigern. Klären Sie frühzeitig genau ab, ob Sie Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben. Suchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Arbeitgeber, beispielsweise indem Sie einen tageweisen Bezug ins Auge fassen. Hilft dies nicht weiter, empfehlen wir Ihnen, mit einer Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen, diese kann Sie persönlich beraten.

    Können mir wegen des Vaterschaftsurlaubs die Ferien gekürzt werden?

    Nein, wer einen Vaterschaftsurlaub bezieht, dem können keine Ferien gekürzt werden. Dies ist im Gesetz klar geregelt (Obligationenrecht 329b Abs. 3c).

  • Militär/Zivildienst

    Ich bin im Militär/Zivildienst. Erhalte ich Vaterschaftsurlaub?

    Sie haben im Zivildienst kein Anrecht auf den gesetzlichen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, sondern nur auf drei Tage. Diese drei Tage werden Ihnen zudem nicht als Diensttage angerechnet. Sie haben aber die Möglichkeit, den Dienst zu verschieben im Sinne eines Härtefalles. Auch hier würde Ihnen die Dienstzeit nicht angerechnet. Sie müssten also die verpassten Diensttage nachholen. Für das Militär gibt es keine definierten Urlaubstage bei Geburt des Kindes. Allerdings besteht eine Weisung des Chefs der Armee über die Militärdienstpflicht. Sie ermöglicht Gesuche um Verschiebung des Militärdienstes aus persönlichen Gründen. Gemäss Art. 49, Abs. 1d müssen Verschiebungen des Dienstes um maximal zwei Wochen zwingend bewilligt werden. Somit besteht die Möglichkeit einen zwei wöchigen «Vaterschaftsurlaub» zu beziehen, auch wenn dadurch die Diensttage nachgeholt werden müssen.

  • Versicherung

    Bin ich während des Vaterschaftsurlaubs gegen Unfall versichert?

    Ja, Sie sind während des Vaterschaftsurlaubs weiterhin gegen Unfall versichert.

    Wie sieht es mit meinen Beiträgen an die Pensionskasse aus?

    Sie bezahlen auch weiterhin alle Beiträge an die Sozialversicherungen, darunter die Arbeitslosenversicherung, die AHV und die Pensionskasse. Durch den Vaterschaftsurlaub entstehen Ihnen somit keine Beitragslücken und es resultiert keine geringere Rente im Alter.